Rechtliche Grundlagen zur Jagd
§§§
- Mustersatzung für Jagdgenossenschaften
- Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) Achtung, alte Fassung! Aktualisierung folgt mit neuer AVBayJG
- Ausführungsverordnung (AVBayJG)
- Hegerichtlinie Bayern
- Jagdzeiten in Bayern
- Gesetz zur Änderung des bayerischen Jagdgesetzes vom 26.03.2026
Erläuterungen
Im Folgenden werden Artikel und Paragraphen der Gesetze herausgestellt, welche für uns von besonderer Bedeutung sind:
Art. 1 Absatz 2 Satz 3 BayJG
“…Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,…”
Hier hat der Gesetzgeber eindeutig beschrieben, dass der Verbiss durch Schalenwild durch Bejagung und nicht durch Schutzmaßnahmen reguliert werden soll. Zäune und Verbissschutzmanschetten sind also nicht vorgesehen.
Art. 1 Absatz 2 Satz 2 BayWaldG
“…einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen,…”
Hier sollte man verdeutlichen, das “Wald vor Wild” nicht “Wald ohne Wild” bedeutet, wie es manchmal von Jägern interpretiert wird. Hier geht es darum, den Lebensraum zu verbessern, ohne den die Wildtiere nicht existieren können. Auch dieses Ziel lässt sich über die Jagd erreichen.
Weitere Erläuterungen folgen.
Kontakt
- Bernhard Ponn
-
Vorderettenberg 27
83487 Marktschellenberg - +4915152498224
- info@jagdgenossenschaft-landschellenberg.de

